Leitfaden zur Festlegung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums, TG
Seit Januar 2011 sind im Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum in Kraft. Der Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (= Gewässerraum) festzulegen. Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Im Kanton Thurgau werden die Vorschriften des Bundes in zwei Phasen umgesetzt: 1. «Raumbedarf der Gewässer» als behördenverbindliche Grundlage/GIS-Datensatz, 2. Festlegung grundeigentümerverbindliche Gewässerraumlinien durch die Gemeinden. Basierend auf den Erfahrungen aus einem Pilotprojekt sowie aus verschiedenen Kantonen wurde die zentrale Arbeits- und Vollzugshilfe für die Thurgauer Gemeinden und Planer erarbeitet. Die modulare Arbeitshilfe des Bundes ist ergänzend dazu zu verwenden.
Unsere Leistungen
Erarbeitung Konzept, Disposition und Inhalte für Leitfaden und technischer Musterbericht, Begleitung Arbeitsgruppe und Mitwirkung.
Auftraggeber
Kanton Thurgau, Amt für Umwelt, Abteilung Wasserbau
Jahr
2017-2019